Nach Vorgabe der diözesanen Aufsichtsgremien und unter Berücksichtigung der am 20.2.1997 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen wird nun folgende Neufassung der
SATZUNG
des St. Georgsvereins Zellingen e.V.
bekannt gegeben:
§ 1 Name des Vereins
-
Der Verein führt den Namen „ St. Georgsverein Zellingen e.V.“
- Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung im Ortsteil Zellingen des Marktes Zellingen.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gemünden eingetragen (§ 16).
- Er ist dem Kreis-Caritasverband Main-Spessart,
Sitz Lohr/Main, und über diesen dem Caritasverband
für die Diözese Würzburg e.V. als kooperatives Mitglied angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins sind die planmäßige Ausübung und Förderung
a) der Bildung und Erziehung des Kleinkindes nach
christlichen
Grundsätzen durch Betrieb
und Unterhaltung eines Kindergartens,
b) der
ambulanten Krankenpflege im christlichen Geist durch Betrieb und
Unterhaltung einer Ambulanz- und Sozialstation.
Der Verein, insbesondere der Vorstand, trägt die
Verantwortung für die
Erfüllung der religiösen Grundsätze in beiden
Einrichtungen.
Der Vorstand hat dem Caritasverband für die Diözese
Würzburg e.V. unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu geben, wenn er die
Vereinszwecke für gefährdet hält.
- Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind:
a) Jährliche
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
b) Erziehungsbeiträge (Elternbeiträge)
c) freiwillige Spenden
§ 3 Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt mit seinen in § 2
festgelegten Zwecken ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinn der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für seine
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten
Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung an den
Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung bedarf diese
keiner
Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Aufnahmeerklärung
des
Vorstandes in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
-
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod b) durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann
mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Schluss
eines Geschäftsjahres erfolgen. c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes. -
Der Ausschluss
kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die
Interessen des
Vereins handelt bzw. zu handeln versucht.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand (§ 6)
- die Mitgliederversammlung (§§ 7 - 9)
§ 6 Vorstand und Vertretung
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Dieser ist der
jeweilige Pfarrer bzw. Pfarrverweser von Zellingen - St. Georg.
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) vier weiteren Mitgliedern
f) einem von der Kirchenverwaltung gestellten Mitglied
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Personen des Vorstandes
gemeinsam vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
- Die laufende Geschäftsführung des Vereins obliegt
dem Vorstand, der alle drei Jahre in
einer Mitgliederversammlung zu wählen ist. Der
Vorstand bleibt bis zur
ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1.
Vorsitzenden einzuberufen. Er ist zur
Beachtung und Durchführung der Beschlüsse der Organe verpflichtet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem
1. oder 2. Vorsitzenden wenigstens
noch weitere zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des
Vorstandes hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die
vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich statt und wird den Mitgliedern mindestens
zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.
Vorsitzenden, schriftlich durch die gedruckte
Gottesdienstordnung und Vermeldung im Sonntagsgottesdienst
bekannt gegeben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Rechnungsprüfer,
d) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
§ 9 Beschlussfähigkeit
-
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung, wenn
wenigstens fünfzehn der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist die Anwesenheit von
zwanzig Mitgliedern und der
die Auflösung des Vereins enthält, ist die Anwesenheit
von einem Drittel der Mitglieder erforderlich.
- Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 1 oder 2
nicht beschlussfähig, so ist innerhalb
von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine
weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss
spätestens 2
Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden.
- Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, bei
Satzungsänderungen jedoch nur, falls mindestens zehn
der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den
Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit nach Abs. 4 zu enthalten.
§ 10 Abstimmung.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von einem Drittel der
anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Enthaltung ist nicht möglich.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
oder die Auflösung des Vereins
enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Niederschrift
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der
Versammlung und vom Schriftführer zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig
waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Mitglied und der Caritasverband der Diözese
Würzburg e.V. sind berechtigt, die
Niederschrift beim 1. Vorsitzenden einzusehen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder
unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden
stellt. Die Berufung der
außerordentlichen Versammlung erfolgt nach § 7.
§ 13 Geschäftsjahr und Prüfung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
- Die Geschäftsführung des
Vorstandes und die Jahresrechnung sind durch zwei von der
Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen. Der
Prüfungsbericht ist
Voraussetzung
und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Über eine Änderung der Satzung und eine Auflösung
des Vereins kann nur in einer
eigens mit dieser
Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
- Eine solche Mitgliederversammlung ist nur dann
beschlussfähig, wenn die
Voraussetzungen
nach § 9
Abs. 2 - 5 der Satzung erfüllt sind.
- Ferner ist für die Rechtsgültigkeit solcher
Beschlüsse eine Drei-Viertel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich ( § 10 Abs. 3 der Satzung).
- Für Beschlüsse dieser Art ist sofort und vor
Eintragung ins Vereinsregister über den
Caritasverband für die
Diözese Würzburg e.V. vom Bischöflichen Stuhl die
schriftliche Genehmigung einzuholen, wenn sie
folgende Paragraphen betreffen:
§ 1, 4 Anschluss
§ 2, 1 Zweckänderung und Meldung der Zweckgefährdung
§ 6, 1 Mitgliedschaft des Pfarrers im Vorstand
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 14, 4 Vorlage der Satzungsänderung
- Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit
angehen, sind vor der Eintragung in
das Vereinsregister dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
§ 15 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Kath. Kirchenstiftung
St. Georg in Zellingen.
Diese hat das Restvermögen für unmittelbare und
ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke
in der Pfarrei St. Georg in Zellingen zu verwenden und zwar im Sinne
des Vereinszweckes. Eine andere Verwendung als zu
unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
ist unzulässig.
§ 16 Vereinsregister
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung des St. Georgsvereins Zellingen e.V. lt.
Eintragung vom 14.11.1967 und
Änderung der Satzung laut Eintragung
vom 30. Sept. 1975 und vom 20. Nov. 1977 und
die Satzungsänderung vom 28. Febr. 1996 werden damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Zellingen, 07. April 2003
Werner Trabold
1. Vorsitzender
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