Nach Vorgabe der diözesanen Aufsichtsgremien und unter Berücksichtigung der am 20.2.1997 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen wird nun folgende Neufassung der
SATZUNG
des St. Georgs-Vereins Zellingen e.V.
bekannt gegeben:

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „ St. Georgs-Verein Zellingen e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung im Ortsteil Zellingen des Marktes Zellingen.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gemünden eingetragen (§ 16).
  4. Er ist dem Kreis-Caritasverband Main-Spessart, Sitz Lohr/Main, und über diesen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. als kooperatives Mitglied angeschlossen.
  5. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind die planmäßige Ausübung und Förderung
    a) der Bildung und Erziehung des Kleinkindes nach christlichen
    Grundsätzen durch Betrieb und Unterhaltung eines Kindergartens,
    b) der ambulanten Krankenpflege im christlichen Geist durch Betrieb und
    Unterhaltung einer Ambulanz- und Sozialstation.
    Der Verein, insbesondere der Vorstand, trägt die Verantwortung für die
    Erfüllung der religiösen Grundsätze in beiden Einrichtungen.
    Der Vorstand hat dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. unverzüglich
    schriftlich Mitteilung zu geben, wenn er die Vereinszwecke für gefährdet hält.
  2. Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind:
    a) Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    b) Erziehungsbeiträge (Elternbeiträge)
    c) freiwillige Spenden

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
  4. Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung bedarf diese keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Aufnahmeerklärung des Vorstandes in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit vierwöchiger
    Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
    c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 6)
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 7 – 9)

§ 6 Vorstand und Vertretung

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    Dieser ist der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarrverweser von Zellingen – St. Georg.
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenwart
    e) vier weiteren Mitgliedern
    f) einem von der Kirchenverwaltung gestellten Mitglied
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
  3. Die laufende Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der alle drei Jahre in einer Mitgliederversammlung zu wählen ist.
    Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er ist zur Beachtung und Durchführung der Beschlüsse der Organe verpflichtet.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden wenigstens noch weitere zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird den Mitgliedern mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich durch die gedruckte Gottesdienstordnung und Vermeldung im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Rechnungsprüfer,
d) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

§ 9 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn wenigstens fünfzehn der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern und der die Auflösung des Vereins enthält, ist die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 1 oder 2 nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.
  4. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, bei Satzungsänderungen jedoch nur, falls mindestens zehn der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Abs. 4 zu enthalten.

§ 10 Abstimmung.

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
    Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltung ist nicht möglich.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Niederschrift

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Mitglied und der Caritasverband der Diözese Würzburg e.V. sind berechtigt, die Niederschrift beim 1. Vorsitzenden einzusehen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellt. Die Berufung der außerordentlichen Versammlung erfolgt nach § 7.

§ 13 Geschäftsjahr und Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
  3. Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresrechnung sind durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über eine Änderung der Satzung und eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen
    nach § 9 Abs. 2 – 5 der Satzung erfüllt sind.
  3. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit solcher Beschlüsse eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ( § 10 Abs. 3 der Satzung).
  4. Für Beschlüsse dieser Art ist sofort und vor Eintragung ins Vereinsregister über den Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. vom Bischöflichen Stuhl die schriftliche Genehmigung einzuholen, wenn sie folgende Paragraphen betreffen:
    § 1, 4 Anschluss
    § 2, 1 Zweckänderung und Meldung der Zweckgefährdung
    § 6, 1 Mitgliedschaft des Pfarrers im Vorstand
    § 9 Beschlussfähigkeit
    § 14, 4 Vorlage der Satzungsänderung
  5. Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit angehen, sind vor der Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 15 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kath. Kirchenstiftung St. Georg in Zellingen.
Diese hat das Restvermögen für unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Pfarrei St. Georg in Zellingen zu verwenden und zwar im Sinne des Vereinszweckes. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.

§ 16 Vereinsregister

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung des St. Georgs-Verein Zellingen e.V. lt. Eintragung vom 14.11.1967, Änderung der Satzung laut Eintragung vom 30. Sept. 1975, vom 20. Nov. 1977, vom 28. Febr. 1996 und 07. April 2003 werden damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

Zellingen, 10. April 2014

Leonhard Kießling
1. Vorsitzender